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Tapu senedi - Grundbuchurkunde einer türkischen Immobilie 

tapu senedi grundbuchurkunde mit Erläuterungen

Wenn Sie in der Türkei eine Immobilie (Haus, Grundstück, Wohnung, Grundstück) erwerben, dürfen Sie sich erst dann als Eigentümer fühlen, wenn Sie im Besitz einer Grundbuchurkunde (sogenannte tapu senedi) sind. Tapu Senedi - Grundbuchurkunde Diese Grundbuchurkunde bekommen Sie beim Grundbuchamt (tapu dairesi), wenn alle Formalitäten erledigt sind und Sie als Eingetümer in das Grundbuch (tapu kütüğü) eingetragen werden.

Erst mit der tapu senedi (Grundbuchurkunde) können Sie sich somit als Eigetümer der betreffenden Immobilie  "ausweisen". Es handelt sich hierbei um eine öffentlich Urkunde, die ausschließlich von den zuständigen Grundbuchämtern (tapu dairesi bzw. Tapu ve Kadastro Genel Müdürlüğü) ausgestellt werden darf. 

Weder Verkäufer noch Notare dürfen Grundbuchurkunden ausstellen. Zum vergrößern der linken Grafik bitte hier klicken.

  

Was beinhaltet die tapu senedi (die türkische Grundbuchurkunde)? 

Die Grundbuchurkunde ist in verschiedene Teilbereiche  aufgeteilt (die Einteilung in Abschnitte wird zur Vereinfachung der Darstellung durch den Autor vorgenommen).

    • Abschnitt A (oberer Abschnitt)

Der obere Teil der Grundbuchurkunde (tapu senedi) enthält Angaben über die Lage des Grundstücks (Stadt, Provinz, Gemeinde, Dorf),Katasterangaben (Flur, Flustück, Gemarkung), Nutzungsart der Immobilie (z.B. Ackerland, Grundstück, Wohnnung) sowie Angaben über die Gesamtgrundfläche des Grundstücks. Diese Angaben sind Grundstückbezogen und dienen zur Identifizierung des Grundstücks.

      • Abschnitt B (mittlerer Abschnitt)

Hier sind Angaben über das betreffende Sondereigentum enthalten. Hierzu zählen Angaben  über den Kaufpreis, Nutzungsart der Immobilie, Anteilsquote an der Gesamtgrundfläche, sowie zur näheren spezifizierung des Sondereingentums erforderliche Angaben (Hausnummer, Etage, Apartmentnummer). Des Weiteren ist hier der Grund der Eintragung, d.h. Übertragungs- und Erwerbsgrund eingetragen. Diese Gründe können Kauf, Schenkung, Teilung usw. sein. Im unteren Teil des Abschnitts A ist der Eigentümer des Sondereingentums eingetragen (bzw. bei mehreren Eigentümern jeweils die Eigentümer) sowie die Anteilsquote am Sondereigentum.

 

Ganz wichtig: Die Größe des Sondereigentums (z.B.  die Wohn- und Nutzfläche) ist in der Grundbuchurkunde nicht eingetragen.

 

        • Abschnitt C (unterer Abschnitt)

Der Abschnitt im unteren Bereich der tapu senedi (Grundbuchurkunde) enthält Angaben über das Grundbuch, d.h. Band, Grundbuchblatt sowie Unterschrift/Stempel des Grundbuchamtes.

 

Welche Angaben/Informationen  sind in der Grundbuchurkunde (tapu senedi) nicht enthalten?

Zunächst ist anzumerken, dass die Angaben in der Grundbuchurkunde veraltet sein können und deshalb nicht die tatsächliche Rechtslage wiedergeben. Vor dem Hintergrund, dass bei Verlust der Grundbuchurkunde ohne weiteres  eine neue Grundbuchurkunde ausgestellt werden kann, können mehrere Grundbuchurkunden im Umlauf sein. Aus diesem grund sollte bedacht werden, dass beim Erwerb einer Immobilie stets die Angaben im Grundbuch (nicht nur die Grundbuchurkunde) überprüft werden müssen. Man kann also sagen, dass nicht die Grundbuchurkunde, sondern das Grundbuch (d.h. die Eintragungen und Informationen im Grundbuch - tapu sicili/kütüğü) öffentliches Vertrauen genießt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass in der Grundbuchurkunde Angaben über die Lasten und Beschränkungen, so z.B.  Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen, Niebrauch, Hypotheken, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke fehlen. Informationen über die Lasten und Beschränkungen gibt ausschließlich das Grundbuch (tapu sicili/kütüğü) beim Grundbuchamt. Diese Angaben sind  in den jeweiligen Abschnitten des Grundbuchs (şžerhler ve beyanlar sütunu) eingetragen. Sofern der Erwerber später keine unerwartetenÜberrauschungen erleben möchte, muss vor dem Kauf unbedingt das Grundbuch mit den jeweiligen Abteilungen und Bestandverzeichnissen überprüft werden.

Es wird dringend davon abgeraten, die Überprüfung des Grundbuches ohne Hinzuziehung eines unabhängigen Fachmannes durchzuführen. Um die Eintragungen richtig zu deuten und zu verstehen, sind neben Sprachkenntnissen auch grundbuchspezifische Fachkenntnisse erforderlich, da in den Abteilungen und Bestandverzeichnissen viele Abkürzungen ohne Erläuterungen enthalten sind, die ohne spezielles Fachwissen nicht zu verstehen sind.

Nähere Informationen können Sie aus dem nachfolgenden Video entnehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein solches Video mit generellen Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann.

 

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. PINARAK

Tel.:+49 (0)511 76 11 779
Fax:  +49 (0) 511 76 11 780
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